Die Ausnahmebewilligung vom 28. November 1975 ist schon deshalb rechtswidrig. - Mit Recht weist aber das Baudepartement zudem darauf hin, dass die Ausnahmebewilligung praktisch von allen Zonenvorschriften für die Zone WG 2 dispensiert, was auf eine gänzliche Ausserachtlassung der Zonenordnung hinausläuft. Eine solche Ausserachtlassung führt, wie das Baudepartement zurecht schreibt, im Ergebnis zu einer Aushöhlung der Zonenordnung, zu Willkür und Rechtsunsicherheit. Nach der Praxis zu den Schranken, welche auf Grund allgemeiner Grundsätze beim Gesetzesdipens zu beachten sind, ist das unzulässig (vgl. Imboden/Rhinow, a.a.O., S. 227).-