Diese Bestimmung ist nach § 25 Abs. 1 NBR zwingend, d. h. die Gemeindereglemente können davon nicht abweichen. Aus § 30 ergibt sich, dass für Zonen, in welchen nur höchstens zweigeschossige Bauten zulässig sind, keine höheren Bauten über Ausnahmebewilligungen zugelassen werden dürfen. Vorliegend handelt es sich um eine solche Zone. Der Gemeinderat durfte deshalb die drei-, beziehungsweise dreieinhalbgeschossigen Blöcke nicht bewilligen. Die Ausnahmebewilligung vom 28. November 1975 ist schon deshalb rechtswidrig.