Diese Genehmigung hat selbstverständlich nicht zur Folge, dass der Gemeinderat unbekümmert um übergeordnetes Recht Ausnahmebewilligungen erteilen dürfte. Die Ausnahmebewilligung vom 28. November 1975 verstösst nun in der Tat gegen übergeordnete Vorschriften. So regelt das kantonale Recht in § 30 des Normalbaureglements verbindlich und abschliessend, wann und unter welchen Voraussetzungen von den höchstzulässigen Geschosszahlen abgewichen werden darf. Diese Bestimmung ist nach § 25 Abs. 1 NBR zwingend, d. h. die Gemeindereglemente können davon nicht abweichen.