Der Gemeinderat hat, wenn er Ausnahmen bewilligt, die zwingenden Vorschriften des Normalbaureglementes, aber auch die allgemeinen Grundsätze über die Erteilung von Ausnahmebewilligungen (die Ausfluss des Rechtsgleichheitsgebotes nach Art. 4 BV sind) einzuhalten; von ihnen kann er nicht dispensieren. Ausnahmebewilligungen, die zwingendes übergeordnetes Recht verletzen, sind rechtswidrig. Wenn sich die Beschwerdeführerin auf die regierungsrätliche Genehmigung des Baureglementes und damit auch des § 32 beruft, ist das unbehelflich. Diese Genehmigung hat selbstverständlich nicht zur Folge, dass der Gemeinderat unbekümmert um übergeordnetes Recht Ausnahmebewilligungen erteilen dürfte.