Was sie dagegen vorbringt, läuft zusammengefasst auf die Erklärung hinaus, § 32 des Baureglements sei eine klare Bestimmung, die der Kanton genehmigt habe; es geht nicht an, in einzelnen Fällen die Ausnahmekompetenz des Gemeinderats in Frage zu stellen. Es kann gar kein Zweifel bestehen, dass die Kompetenz des Gemeinderates, Ausnahmen zu bewilligen, durch das zwingende übergeordnete Recht begrenzt ist. Der Gemeinderat hat, wenn er Ausnahmen bewilligt, die zwingenden Vorschriften des Normalbaureglementes, aber auch die allgemeinen Grundsätze über die Erteilung von Ausnahmebewilligungen (die Ausfluss des Rechtsgleichheitsgebotes nach Art. 4 BV sind) einzuhalten;