Nach Ansicht des Baudepartements ist die Ausnahmebewilligung rechtlich nicht haltbar. Sie verstosse gegen zwingende kantonale Vorschriften (§ 30 in Verbindung mit § 25 NBR) und zudem gegen allgemeine Grundsätze über die Erteilung von Ausnahmebewilligungen, namentlich den Grundsatz, dass die Ausnahmepraxis sich dem Zwecke des Gesetzes (hier des Zonenplans) unterordnen müsse. - Die Beschwerdeführerin findet ihrerseits die Auffassung des Baudepartements unhaltbar. Was sie dagegen vorbringt, läuft zusammengefasst auf die Erklärung hinaus, § 32 des Baureglements sei eine klare Bestimmung, die der Kanton genehmigt habe;