Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Zu den materiellrechtlichen Einwänden der Beschwerdeführerin äusserte es sich wie folgt: 1. Wie unbestritten ist, widerspricht das Baugesuch an sich in wesentlichen Punkten der Zonenordnung. Die Baugesuchstellerin beruft sich indessen auf die Ausnahmebewilligung des Gemeinderates vom 28. November 1975, welche eine Bewilligung nach § 32 des Gemeinde-Baureglementes darstellt und, sofern sie rechtlich haltbar ist, die Widersprüche mit der Zonenordnung heilt. Nach Ansicht des Baudepartements ist die Ausnahmebewilligung rechtlich nicht haltbar.