Diese Gelegenheit bietet in der Regel die Baupublikation im Bewilligungsverfahren (Erw. 2); - Zur Frage der Verbindlichkeit unrichtiger behördlicher Auskünfte nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Wenn übergeordnete öffentliche Interessen gegen die Verbindlichkeit einer bestimmten Auskunft sprechen, kommt eine Bindung an die Auskunft nicht in Frage (Erw. 3). Die Firma G. beabsichtigt, auf den Grundstücken Nr. 857 und 860 drei dreigeschossige Doppel-Mehrfamilienhäuser mit je 14 Wohnungen zu erstellen. Die drei Gebäude sollen je eine Länge von 30,5 m, eine Fassadenhöhe von 8 m und eine Gebäudehöhe von 11,5 m aufweisen; die Ausnützungsziffer soll 0,42593 betragen.