SOG 1978 Nr. 23 Art. 4 BV (allgemeine Grundsätze über die Erteilung von Ausnahmebewilligungen; Grundsatz von Treu und Glauben): - Ausnahmebewilligung auf Grund einer Ausnahmeklausel des Gemeindebaureglementes müssen zwingende kantonale Bestimmungen respektieren und die allgemeinen Grundsätze über die Erteilung von Ausnahmebewilligungen einhalten (Erw. 1); - Eine baupolizeiliche Ausnahmebewilligung, welche die Interessen Dritter berührt, darf nicht erteilt werden, ohne dass die Dritten Gelegenheit hatten, sich zu äussern.