{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1978-06-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1978-23_1978-06-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127453&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=23&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "80b01c30788a5c0a2cd98b3797c833e8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1978.23", "allgemeine Grundsätze über die Erteilung von Ausnahmebewilligungen; Grundsatz von Treu und Glauben"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 09.06.1978 ZZ.1978.23 (allgemeine Grundsätze über die Erteilung von Ausnahmebewilligungen; Grundsatz von Treu und Glauben)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baupolizeiliche Ausnahmebewilligung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:52", "Checksum": "4c529050003f6697233502f5db7b07a0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 09.06.1978 ZZ.1978.23 (allgemeine Grundsätze über die Erteilung von Ausnahmebewilligungen; Grundsatz von Treu und Glauben)\nRegeste:\nBaupolizeiliche Ausnahmebewilligung\n\n\n3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, wenn die Ausnahmebewilligung entgegen ihrer Auffassung doch rechtswidrig sein sollte, müsse die Baubewilligung trotzdem geschützt werden, weil die Beschwerdeführerin auf die behördlichen Auskünfte vom 16. April 1974 und vom 28. November 1975 betreffend Erteilung einer Ausnahmebewilligung vertraut habe und deshalb nach dem Prinzip von Treu und Glauben zu schützen sei. Sie will also geltend machen, weil der Gemeinderat ihr geschrieben hat, ihr werde für das eingereichte Projekt eine Ausnahmebewilligung erteilt, habe sie auf diese Mitteilung vertrauen dürfen und deshalb sei ihre Baubewilligung zu behandeln, wie wenn ihr eine rechtmässige Ausnahmebewilligung erteilt worden wäre. Die schweizerische Praxis hat zu der hier anvisierten Frage, wann unrichtige behördliche Auskünfte nach dem Grundsatz von Treu und Glauben Verbindlichkeit zu bewirken vermögen, verschiedene Grundsätze herausgearbeitet. Sie finden sich zusammengestellt bei Imboden/Rhinow, a.a.O., S. 469-472 (vgl. zudem Gueng, Zur Verbindlichkeit verwaltungsbehördlicher Auskünfte und Zusagen, in Zbl. 1970 Nrn. 22 bis 24 und in einem ergänzten Sonderabdruck, herausgegeben durch das Schweiz. Institut für Verwaltungskurse an der Hochschule St. Gallen, 1971).In Berücksichtigung dieser Grundsätze ist zum vorliegenden Fall zu sagen: Das Schreiben vom 16. April 1974 betraf ein anderes Bauprojekt als dasjenige, für das heute die Baubewilligung verlangt wird. Ein Vergleich der Situationspläne zeigt das deutlich: Die Ausmasse der Blöcke sind verschieden; anstelle von 6 Mehrfamilienhäusern finden sich im Baugesuch 3 Doppel-Mehrfamilienhäuser; vor allem sind die Blöcke anders ins Gelände gestellt. Die Beschwerdeführerin kann sich auf keinen Fall darauf berufen, sie habe davon ausgehen dürfen, dass sie für ein Bauprojekt, wie sie es im Dezember 1975 eingab, bereits mit dem Schreiben des Gemeinderates vom 16. April 1974 eine Ausnahmebewilligung erhalten habe. Abgesehen davon, dass es an der Identität des Bauprojektes mangelt, ist im Schreiben des Gemeinderates vom 16. April 1974 von einer \"provisorischen\" Ausnahmebewilligung die Rede. Wegen dieser Wendung fehlte es der Erklärung vom 16. April 1974 - und zwar für die Empfängerin ohne weiteres erkennbar - an der notwendigen Vorbehaltlosigkeit (dies ganz abgesehen vom ebenfalls angebrachten Vorbehalt der Baubewilligung, auf den im Zusammenhang des Schreibens vom 25. November einzugehen sein wird). Beim Schreiben vom 28. November 1975 verhält sich einiges anders. Es bezieht sich, was unbestritten ist, auf ein Projekt, das identisch ist mit dem Baugesuchprojekt, auch wenn noch gewisse Detailpläne gefehlt haben. Zudem ist in diesem Schreiben nicht mehr von einer \"provisorischen\" Ausnahmebewilligung die Rede. Indessen enthält auch diese Ausnahmebewilligung in einem wesentlichen Punkt einen Vorbehalt. Es steht hier am Schluss (wie übrigens auch schon am Schluss des Schreibens vom 16. April 1974): \"Die Baubewilligung der örtlichen Baukommission wird vorbehalten\". Damit wurde auf das Baubewilligungsverfahren verwiesen. Das Baubewilligungsverfahren bringt mit der Baupublikation die vom Projekt betroffenen Dritten ins Spiel. Es ist vorn (Ziff. 2) dargelegt worden, dass der Gemeinderat mit der Vorverlegung der Ausnahmebewilligung nicht verhindern konnte, dass sich die betroffenen Dritten gegen die Widerrechtlichkeit der Ausnahmebewilligung im Baubewilligungsverfahren, beziehungsweise im zugehörigen Beschwerdeverfahren wehren können. Mit dem Vorbehalt betreffend Baubewilligung wurde all dies vorbehalten. Man kann sich höchstens fragen, ob die Vertreter der Beschwerdeführerin die Tragweite des Vorbehaltes erkennen konnten. Dazu ist zu sagen: Sie mussten durchaus erwarten, dass sich gegen die Bewilligung einer derart massiven Abweichung von der Zonenordnung - über die sie sich selbstverständlich klar waren - Dritte wehren wollten, und sie mussten sich doch fragen, wie denn das verfahrensmässig geschehen werde. Der besagte Vorbehalt gab ihnen dazu einen Hinweis. Es ist somit sehr zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin beim vorliegenden Wortlaut und den vorliegenden Umständen davon ausgehen durfte, sie sei definitiv im Besitz einer Bewilligung für alle die massiven Abweichungen von der Zonenordnung. Immerhin braucht das hier nicht abschliessend entschieden zu werden, so wie auch nicht mehr auf die weitern Einwände des Baudepartementes gegen die Annahme eines Vertrauensschutzfalles eingegangen zu werden braucht: Wenn nämlich übergeordnete öffentliche Interessen gegen die Verbindlichkeit einer unrichtigen Auskunft sprechen, kommt eine Bindung an die Auskunft nicht in Frage (SOG 1975 Nr. 23 S. 32; Imboden/Rhinow, a.a.O., S. 471 lit. c; Gueng, Zbl. 1970 S. 507 und Sonderdruck S. 45).Im vorliegenden Fall geht es um die Aushöhlung der geltenden Zonenvorschriften. Es steht die Durchsetzung der Zonenordnung, aber auch die Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit in Frage. (Der vorliegende Fall lässt sich nicht vergleichen mit demjenigen, der in SOG 1975 Nr. 23 publiziert ist und wo das Baugesuch nach Gewährung des Vertrauensschutzes immer noch auf die Einhaltung aller baupolizeilichen und zonenrechtlichen Bestimmungen hin überprüft werden konnte.) Bei dieser Sachlage muss das öffentliche Interesse auf jeden Fall dem eventuellen Anspruch aus Treu und Glauben vorgehen, und dieser kann, wenn er überhaupt besteht - was nach dem oben Gesagten keineswegs feststeht - höchstens als Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden. Nach allem ist der Einwand der Beschwerdeführerin betreffend Vertrauensschutz unbehelflich, und es bleibt dabei, dass das Baudepartement die Baubewilligung zurecht aufgehoben hat.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 9. Juni 1978"}