{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1978-06-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1978-23_1978-06-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127453&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=23&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "80b01c30788a5c0a2cd98b3797c833e8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1978.23", "allgemeine Grundsätze über die Erteilung von Ausnahmebewilligungen; Grundsatz von Treu und Glauben"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 09.06.1978 ZZ.1978.23 (allgemeine Grundsätze über die Erteilung von Ausnahmebewilligungen; Grundsatz von Treu und Glauben)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baupolizeiliche Ausnahmebewilligung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:52", "Checksum": "4c529050003f6697233502f5db7b07a0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 09.06.1978 ZZ.1978.23 (allgemeine Grundsätze über die Erteilung von Ausnahmebewilligungen; Grundsatz von Treu und Glauben)\nRegeste:\nBaupolizeiliche Ausnahmebewilligung\n\n\n1. Wie unbestritten ist, widerspricht das Baugesuch an sich in wesentlichen Punkten der Zonenordnung. Die Baugesuchstellerin beruft sich indessen auf die Ausnahmebewilligung des Gemeinderates vom 28. November 1975, welche eine Bewilligung nach § 32 des Gemeinde-Baureglementes darstellt und, sofern sie rechtlich haltbar ist, die Widersprüche mit der Zonenordnung heilt. Nach Ansicht des Baudepartements ist die Ausnahmebewilligung rechtlich nicht haltbar. Sie verstosse gegen zwingende kantonale Vorschriften (§ 30 in Verbindung mit § 25 NBR) und zudem gegen allgemeine Grundsätze über die Erteilung von Ausnahmebewilligungen, namentlich den Grundsatz, dass die Ausnahmepraxis sich dem Zwecke des Gesetzes (hier des Zonenplans) unterordnen müsse. - Die Beschwerdeführerin findet ihrerseits die Auffassung des Baudepartements unhaltbar. Was sie dagegen vorbringt, läuft zusammengefasst auf die Erklärung hinaus, § 32 des Baureglements sei eine klare Bestimmung, die der Kanton genehmigt habe; es geht nicht an, in einzelnen Fällen die Ausnahmekompetenz des Gemeinderats in Frage zu stellen. Es kann gar kein Zweifel bestehen, dass die Kompetenz des Gemeinderates, Ausnahmen zu bewilligen, durch das zwingende übergeordnete Recht begrenzt ist. Der Gemeinderat hat, wenn er Ausnahmen bewilligt, die zwingenden Vorschriften des Normalbaureglementes, aber auch die allgemeinen Grundsätze über die Erteilung von Ausnahmebewilligungen (die Ausfluss des Rechtsgleichheitsgebotes nach Art. 4 BV sind) einzuhalten; von ihnen kann er nicht dispensieren. Ausnahmebewilligungen, die zwingendes übergeordnetes Recht verletzen, sind rechtswidrig. Wenn sich die Beschwerdeführerin auf die regierungsrätliche Genehmigung des Baureglementes und damit auch des § 32 beruft, ist das unbehelflich. Diese Genehmigung hat selbstverständlich nicht zur Folge, dass der Gemeinderat unbekümmert um übergeordnetes Recht Ausnahmebewilligungen erteilen dürfte. Die Ausnahmebewilligung vom 28. November 1975 verstösst nun in der Tat gegen übergeordnete Vorschriften. So regelt das kantonale Recht in § 30 des Normalbaureglements verbindlich und abschliessend, wann und unter welchen Voraussetzungen von den höchstzulässigen Geschosszahlen abgewichen werden darf. Diese Bestimmung ist nach § 25 Abs. 1 NBR zwingend, d. h. die Gemeindereglemente können davon nicht abweichen. Aus § 30 ergibt sich, dass für Zonen, in welchen nur höchstens zweigeschossige Bauten zulässig sind, keine höheren Bauten über Ausnahmebewilligungen zugelassen werden dürfen. Vorliegend handelt es sich um eine solche Zone. Der Gemeinderat durfte deshalb die drei-, beziehungsweise dreieinhalbgeschossigen Blöcke nicht bewilligen. Die Ausnahmebewilligung vom 28. November 1975 ist schon deshalb rechtswidrig. - Mit Recht weist aber das Baudepartement zudem darauf hin, dass die Ausnahmebewilligung praktisch von allen Zonenvorschriften für die Zone WG 2 dispensiert, was auf eine gänzliche Ausserachtlassung der Zonenordnung hinausläuft. Eine solche Ausserachtlassung führt, wie das Baudepartement zurecht schreibt, im Ergebnis zu einer Aushöhlung der Zonenordnung, zu Willkür und Rechtsunsicherheit. Nach der Praxis zu den Schranken, welche auf Grund allgemeiner Grundsätze beim Gesetzesdipens zu beachten sind, ist das unzulässig (vgl. Imboden/Rhinow, a.a.O., S. 227).- Auf die weitern Einwände des Baudepartementes gegen die Ausnahmebewilligung braucht nicht mehr eingegangen zu werden; es ist nach dem Gesagten klar, dass die Ausnahmebewilligung nicht haltbar ist.\n2. Die Beschwerdeführerin schreibt S. 18 der Beschwerdeschrift, es sei nicht in Ordnung, dass das Baudepartement die Ausnahmebewilligung \"hinterher\" nicht mehr anerkenne. Sofern damit die Rechtskraftfrage angeschnitten werden will, ist folgendes zu sagen: Eine Ausnahmebewilligung, welche die Interessen Dritter berührt - und das ist bei einer soweit gehenden Bewilligung wie der vorliegenden zweifellos der Fall -, darf nicht erlassen werden, ohne dass diese Dritten Gelegenheit haben, sich zur verlangten Bewilligung zu äussern. Die Ausnahmebewilligung ist deshalb im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu erlassen, wo sich Dritte nach erfolgter Baupublikation als Einsprecher äussern können. Nur so werden, wie das Baudepartement zurecht bemerkt hat, die Rechte des betroffenen Dritten gewahrt. Wenn die Ausnahmebewilligung, wie im vorliegenden Fall, vorweg erteilt wird, kann sie im Baubewilligungsverfahren immer noch von den betroffenen Dritten in Frage gestellt werden. Es wäre denkbar gewesen, dass das Baudepartement die Sache an die Gemeindebehörde zurückgewiesen hätte, um dem Gemeinderat Gelegenheit zu geben, den Einsprechern zur Frage der Ausnahmebewilligung das Gehör zu gewähren. Das Baudepartement ist anders vorgegangen und hat schon jetzt als Beschwerdeinstanz die Haltbarkeit der Ausnahmebewilligung überprüft. Das war ebenfalls zulässig; auch die Einsprecher und Beschwerdeführer haben nicht Rückweisung an die Gemeinde verlangt. Das Baudepartement durfte die Überprüfung frei ausüben; keinerlei Rechtskraft stand dagegen, und es hat, nachdem es die Widerrechtlichkeit der Ausnahmebewilligung festgestellt hat, mit Recht die Baubewilligung aufgehoben."}