{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1978-06-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1978-23_1978-06-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127453&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=23&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "80b01c30788a5c0a2cd98b3797c833e8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1978.23", "allgemeine Grundsätze über die Erteilung von Ausnahmebewilligungen; Grundsatz von Treu und Glauben"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 09.06.1978 ZZ.1978.23 (allgemeine Grundsätze über die Erteilung von Ausnahmebewilligungen; Grundsatz von Treu und Glauben)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baupolizeiliche Ausnahmebewilligung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:52", "Checksum": "4c529050003f6697233502f5db7b07a0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 09.06.1978 ZZ.1978.23 (allgemeine Grundsätze über die Erteilung von Ausnahmebewilligungen; Grundsatz von Treu und Glauben)\nRegeste:\nBaupolizeiliche Ausnahmebewilligung\n\nSOG 1978 Nr. 23\nArt. 4 BV (allgemeine Grundsätze über die Erteilung von Ausnahmebewilligungen; Grundsatz von Treu und Glauben):\n- Ausnahmebewilligung auf Grund einer Ausnahmeklausel des Gemeindebaureglementes müssen zwingende kantonale Bestimmungen respektieren und die allgemeinen Grundsätze über die Erteilung von Ausnahmebewilligungen einhalten (Erw. 1);\n- Eine baupolizeiliche Ausnahmebewilligung, welche die Interessen Dritter berührt, darf nicht erteilt werden, ohne dass die Dritten Gelegenheit hatten, sich zu äussern. Diese Gelegenheit bietet in der Regel die Baupublikation im Bewilligungsverfahren (Erw. 2);\n- Zur Frage der Verbindlichkeit unrichtiger behördlicher Auskünfte nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Wenn übergeordnete öffentliche Interessen gegen die Verbindlichkeit einer bestimmten Auskunft sprechen, kommt eine Bindung an die Auskunft nicht in Frage (Erw. 3).\nDie Firma G. beabsichtigt, auf den Grundstücken Nr. 857 und 860 drei dreigeschossige Doppel-Mehrfamilienhäuser mit je 14 Wohnungen zu erstellen. Die drei Gebäude sollen je eine Länge von 30,5 m, eine Fassadenhöhe von 8 m und eine Gebäudehöhe von 11,5 m aufweisen; die Ausnützungsziffer soll 0,42593 betragen. Die Gebäude kommen in die Wohn- und Gewerbezone WG 2 zu stehen, in der pro Baukörper vier Wohnungen zugelassen sind und wo die Gebäudelänge maximal 25 m, die Fassadenhöhe 6 m und die Gebäudehöhe 9,5 m betragen darf. Die maximal zulässige Ausnützungsziffer beträgt in dieser Zone 0,4. Am 30. Januar 1974 hatte ein Architekturbüro im Auftrag der Firma I. für die Überbauung der Grundstücke Nr. 857 und 860 ein Vorprojekt eingereicht. Der Gemeinderat teilte dem Büro mit Schreiben vom 16. April 1974 mit, dass für das Vorprojekt \"eine provisorische Ausnahmebewilligung\" erteilt werde. Am 6. November 1975 reichte die Rechtsnachfolgerin der Firma J., die Firma G., bei der Gemeinde ein Detailprojekt ein, das statt sechs Mehrfamilienhäuser drei Doppel-Mehrfamilienhäuser umfasste. Sie ersuchte um Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Der Gemeinderat erteilte die Ausnahmebewilligung mit Schreiben vom 28. November 1975, das folgenden Wortlaut hatte:\n\"Der Gemeinderat hat Ihr Gesuch behandelt und erteilt Ihnen, unter Voraussetzung der Erfüllung der vertraglichen Vereinbarung vom 10. November 1975, folgende Ausnahmebewilligung: Eine 3geschossige Bauweise für 3 Doppel-Mehrfamilienhäuser, unter Einbezug der Parzellen GB Nr. 857 und 860 gemäss Situationsplan 1:500 vom Oktober 1975/ps. In Würdigung der besonderen Umstände dieses Einzelfalles durch unverhältnismässig stark belastende Landabtretung, die einen Realersatz ausschliesst, wird der teilweise Ausbau des Dachgeschosses, ohne Veränderung nach aussen, und die Überschreitung der zulässigen Ausnützungsziffer auf 0,42593 bewilligt. Die Baubewilligung der örtlichen Baukommission wird vorbehalten.\"\nAm 22. Dezember 1975 reichte die Firma G. ein Baugesuch ein für drei Mehrfamilienhäuser, das dem Projekt vom 6. November 1975 entsprach, aber noch weitere Details enthielt. Die Hauptmasse und die Ausnützungsziffer dieses Projektes sind oben bereits angegeben worden. Das Baugesuch wurde erst im Frühling 1977 ausgeschrieben. Es gingen zwei Einsprachen ein, welche die Baukommission abwies. Die Einsprecher erhoben beim Baudepartement Beschwerde. Der eine Einsprecher machte geltend, dass die vom Gemeinderat erteilte Ausnahmebewilligung rechtswidrig sei. Das Baudepartement hiess diese Beschwerde gut und stellte fest, dass die Baubewilligung nicht erteilt werden dürfe. Gegen diesen Entscheid reichte die Firma G. beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie erhob verfahrensmässige und materiellrechtliche Einwände. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Zu den materiellrechtlichen Einwänden der Beschwerdeführerin äusserte es sich wie folgt:"}