In sich selbst widersprüchliche Urteile wären sonst kaum vermeidbar. Eine Beschränkung der Appellation auf die Frage der Landesverweisung kann daher als solche nicht akzeptiert werden, sondern ist als eine Beschränkung auf die ganze Strafzumessung zu behandeln. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 11. Januar 1978