denn eine günstige Prognose bezüglich der Hauptstrafe beinhaltet in der Regel notwendigerweise eine ebensolche bezüglich der Landesverweisung. Die Annahme, der Täter werde in Zukunft nicht mehr delinquieren, schliesst ein, dass er auch die schweizerische Rechtsordnung respektieren wird. Die Frage, ob der Vollzug dieser Nebenstrafe aufzuschieben sei, ist daher mit der Gewährung des bedingten Vollzuges der Hauptstrafe verbunden, und kann somit nicht losgelöst und völlig getrennt beurteilt werden. In sich selbst widersprüchliche Urteile wären sonst kaum vermeidbar.