396).Somit ist für die Anordnung der Landesverweisung das Verschulden massgebend, das auch die Zumessung der Haupt- und Nebenstrafe bestimmt; Zumessung von Haupt- und Nebenstrafe haben somit die gleiche Grundlage, weshalb keine getrennte Beurteilung möglich ist, wenn Widersprüche innerhalb des Urteils vermieden werden sollen. Der zweite, ausschlaggebende Grund betrifft die Frage des bedingten Strafvollzuges: Es ist nicht möglich, für die Hauptstrafe den bedingten Vollzug zu gewähren, für die Landesverweisung jedoch nicht; denn eine günstige Prognose bezüglich der Hauptstrafe beinhaltet in der Regel notwendigerweise eine ebensolche bezüglich der Landesverweisung.