dies würde eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Ausländer bedeuten. In der herrschenden Lehre ist denn auch nirgends die Rede von diesem zusätzlichen, nur den Ausländern treffen den Verschulden (E. Hafter, Lehrbuch des Schweizerischen Strafrechts, Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Bern 1946, S. 299 ff; H. Schultz, Einführung in den allgemeinen Teil des Strafrechts, 2. Band, Bern 1973, S. 92 f; V. Schwander, Das Schweizerische Strafgesetzbuch, Zürich 1965, S. 210 Nr. 396).Somit ist für die Anordnung der Landesverweisung das Verschulden massgebend, das auch die Zumessung der Haupt- und Nebenstrafe bestimmt;