O. S. 32 f). Dieser Theorie folgend liesse sich sagen, dass sich die Landesverweisung auf ein Verschulden stützt, das mit der Hauptstrafe nichts zu tun hat, so dass sich ihre Anordnung völlig unabhängig von der übrigen Strafzumessung überprüfen lässt. Dieser Auffassung kann jedoch aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt werden: Einmal wird aus den Ausführungen von Trautvetter nicht ganz ersichtlich, worin dieses besondere Verschulden bestehen soll. Es kann nicht allein in dem Umstand liegen, dass der Täter nicht in seinem Heimatland delinquiert hat; dies würde eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Ausländer bedeuten.