Für eine solche Annahme spricht die Auffassung von Trautvetter (Die Ausweisung von Ausländern durch den Richter im schweizerischen Recht, Winterthur 1957), wonach sich die Landesverweisung auf ein besonderes Verschulden gründet: Begeht ein Ausländer ein Delikt, so muss er sich zum Vorwurf machen lassen, dass er das Gastrecht des Landes verletzt hat, in dem er sich aufhält. Diese Gastrechts-Verletzung besteht in der Illoyalität gegenüber der Rechtsordnung des Gaststaates (a.a.O. S. 32 f).