.., denn der Richter muss bei der Frage des bedingten Strafvollzuges alle Umstände des Falles berücksichtigen können; es bestände die Gefahr, dass ein widersprüchliches Urteil zustande käme" (RB 1959 Nr. 36 S. 121). An der Praxis, wie sie hier dargestellt worden ist, ist festzuhalten. Es gilt daher zu prüfen, ob die Anordnung der Landesverweisung ein von der Zumessung der Hauptstrafe völlig unabhängiger und trennbarer Teil des Urteils ist. Für eine solche Annahme spricht die Auffassung von Trautvetter (Die Ausweisung von Ausländern durch den Richter im schweizerischen Recht, Winterthur 1957), wonach sich die Landesverweisung auf ein besonderes Verschulden gründet: