"Somit lassen sich Diagnose und Prognose zum Wirtshausverbot von der Schuldfrage und Strafzumessung der Voraussetzungstat abtrennen..." (a.a.O.).Gleich entschieden hat das Obergericht - allerdings ohne nähere Begründung - bezüglich einer Beschränkung der Appellation auf die Frage der Untersagung der Betreibung des Möbelhändlergewerbes (RB 1940 Nr. 50 S. 193 f). Nicht zulässig ist es hingegen, die Appellation auf die Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzuges zu beschränken, ". .., denn der Richter muss bei der Frage des bedingten Strafvollzuges alle Umstände des Falles berücksichtigen können;