(RB 967 Nr. 39 S. 110). In diesem Sinne hat es das Obergericht im nämlichen Urteil zugelassen, dass die Appellation auf die Frage des Wirtshausverbotes beschränkt wurde. Es hat dies damit begründet, dass sich diese Nebenstrafe auf einen Zusatzsachverhalt stütze, nämlich auf den Umstand, dass sich der Delinquent in stark alkoholisiertem Zustand zu strafbaren Handlungen verleiten lasse. "Somit lassen sich Diagnose und Prognose zum Wirtshausverbot von der Schuldfrage und Strafzumessung der Voraussetzungstat abtrennen..." (a.a.