Das Obergericht prüfte vorab, ob die Appellationsinstanz an eine solche Beschränkung der Appellation gebunden sei oder ob sie das ganze Strafmass - also Haupt- und Nebenstrafe - zu überprüfen habe, Es führte darüber folgendes aus: Auszugehen ist dabei von § 173 StPO, wonach die Appellation auf selbständige Teile des Urteils beschränkt werden kann. Um einen selbständigen Teil handelt es sich, "wenn sich als Gegenstand der Anfechtung ein Teil der Entscheidung darstellt, der losgelöst und getrennt von den nicht angefochtenen Entscheidungsteilen eine in sich selbständige Prüfung und Beurteilung zulässt." (RB 967 Nr. 39 S. 110).