SOG 1978 Nr. 22 § 173 Abs. 3 StPO. Eine Beschränkung der Appellation auf die Nebenstrafe der Landesverweisung ist als eine Beschränkung auf die Strafzumessung überhaupt zu behandeln. Das Amtsgericht hatte E. A. wegen Diebstahls zu drei Wochen Gefängnis verurteilt und hatte ihn für drei Jahre aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen. Der Verurteilte appellierte ans Obergericht und beschränkte die Appellation auf die Frage der Landesverweisung. Das Obergericht prüfte vorab, ob die Appellationsinstanz an eine solche Beschränkung der Appellation gebunden sei oder ob sie das ganze Strafmass - also Haupt- und Nebenstrafe - zu überprüfen habe, Es führte darüber folgendes aus: