Dazu liefern weder die StPO noch das materielle Strafrecht Grundlagen. Die prozessuale Beschlagnahme während des Strafverfahrens setzt ausdrücklich voraus, was hier nicht in Frage kommt, dass es sich um Beweismittel, oder, was der Untersuchungsrichter ebenfalls verneint, um producta sceleris des untersuchten Delikts handelt, die nach Art. 58f StGB der Einziehung unterliegen können. Für eine Beschlagnahme oder Einziehung von Gegenständen anderweitig verdächtiger Herkunft fehlt jede Rechtsgrundlage. Die Verfügung betreffend Fortdauer der Beschlagnahme muss daher aufgehoben werden. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 19. April 1978