Der Untersuchungsrichter seinerseits bringt in der Vernehmlassung zur Beschwerde vor, die Beschlagnahme werde in erster Linie zur Sicherstellung der Untersuchungskosten aufrecht erhalten. Da T. über die Herkunft des Geldes keine glaubhaften Angaben habe machen können, müsse angenommen werden, dass er es irgendwie unrechtmässig erworben habe, auch wenn nicht behauptet werden könne, dass es aus dem Raub in Olten stamme. Sicher geht es nicht an, Vermögenswerte eines Beschuldigten zu beschlagnahmen oder deren Beschlagnahme aufrecht zu halten nur zum Zweck der Sicherung der Untersuchungskosten. Dazu liefern weder die StPO noch das materielle Strafrecht Grundlagen.