Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das beschlagnahmte Geld, falls es als productum sceleris aus dem Raub in Olten betrachtet werde, gemäss Art. 27 des Auslieferungsgesetzes vom 22. Januar 1892 den italienischen Strafbehörden übergeben werden müsse. Anderseits bestreitet er einen Zusammenhang zwischen Geldbesitz und dem bestrittenen Raub. Der Untersuchungsrichter seinerseits bringt in der Vernehmlassung zur Beschwerde vor, die Beschlagnahme werde in erster Linie zur Sicherstellung der Untersuchungskosten aufrecht erhalten.