Der Untersuchungsrichter wendet formell ein, gegen die Schlussverfügung sei gemäss SOG 1975 Nr. 20 kein Beschwerderecht gegeben. Dies trifft zu, jedoch nur für den in § 97 Abs. 2 StPO umschriebenen notwendigen Inhalt der Schlussverfügung. Werden in ihr weitere Anordnungen getroffen, die ebensogut Inhalt einer getrennten Verfügung sein könnten (z. B. bezüglich Fortdauer der Haft oder wie hier Fortdauer einer Beschlagnahme), muss das Beschwerderecht bejaht werden. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das beschlagnahmte Geld, falls es als productum sceleris aus dem Raub in Olten betrachtet werde, gemäss Art.