In der Schlussverfügung beantragt der Untersuchungsrichter den zuständigen italienischen Behörden die Übernahme des Verfahrens. Gleichzeitig verfügte er, dass dem Beschuldigten bei der Verhaftung abgenommene Geld bleibe bis zur rechtskräftigen Beurteilung durch die zuständige Behörde (offenbar in Olten) beschlagnahmt. Der Verteidiger des R. T. erhob gegen die Fortdauer der Beschlagnahme Beschwerde. Das Obergericht hiess die Beschwerde gut mit der folgenden Begründung: 1. Der Untersuchungsrichter wendet formell ein, gegen die Schlussverfügung sei gemäss SOG 1975 Nr. 20 kein Beschwerderecht gegeben.