SOG 1978 Nr. 21 §§ 55, 97 Abs. 2, 205 StPO: - Die Praxis, wonach gegen die Schlussverfügung kein Beschwerderecht gegeben ist, bezieht sich nur auf den in § 97 Abs. 2 StPO umschriebenen notwendigen Inhalt der Schlussverfügung (Erw. 1); - eine Beschlagnahme von Vermögenswerten des Beschuldigten nur zum Zwecke der Sicherung der Untersuchungskosten ist nicht zulässig (Erw. 2). R. T. wird beschuldigt, am 1. Februar 1977 einen bewaffneten Überfall auf die Bank X in Olten verübt zu haben. In der Schlussverfügung beantragt der Untersuchungsrichter den zuständigen italienischen Behörden die Übernahme des Verfahrens.