Die Voraussetzungen, ausnahmsweise den Staat mit den Kosten zu belasten, sind demnach nicht erfüllt. Es bleibt nichts anderes übrig, als die Prozesskosten gänzlich der Strafklägerin aufzuerlegen. Nach § 31 StPO umfassen die Prozesskosten auch die staatliche Entschädigung für Nachteile, sowie die Parteientschädigung des freigesprochenen Beschuldigten. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 8. August 1978