wesentlichen Belangen überblickbaren Sachverhalts bewusst sein. Es konnte ihr gestützt auf den in der Rekurs-Stellungnahme zitierten neuen Bundesgerichtsentscheid 101 IV 40 ff und insbesondere auf Grund der bis dahin bereits gefestigten Bundesgerichtspraxis nicht entgangen sein, dass der objektive Tatbestand mangels Täuschungsgefahr für das Publikum nicht gegeben war. Unter diesen Umständen kann ihr nicht zugebilligt werden, dass sie nach sorgfältiger Prüfung des Sachverhaltes begründeten Anlass zur Strafantragstellung hatte. Die Voraussetzungen, ausnahmsweise den Staat mit den Kosten zu belasten, sind demnach nicht erfüllt.