Darnach erliegen bei Freispruch des Beschuldigten die Verfahrenskosten in der Regel auf dem Strafantragsteller. Wenn - wie vorn unter Ziff. 2 ausgeführt - der freigesprochene Beschuldigte nicht kostenpflichtig erklärt werden kann, könnten die Kosten nur ausnahmsweise dem Staat statt dem Antragsteller auferlegt werden, nämlich dann, wenn dieser "nach sorgfältiger Prüfung des Sachverhaltes begründeten Anlass hatte, Strafantrag zu stellen" (letzter Satz von § 32 Abs. 4).Die Strafklägerin, welche alle strafprozessualen Schritte durch einen solothurnischen Fürsprech vornehmen liess, musste sich des grossen Risikos des angestrengten Strafprozesses auf Grund des zum voraus gegebenen und in den