Damit, dass Art. 24 MSchG statuiert, dass die unter lit. a bis f aufgeführten Markenrechtsverletzungen auf dem Wege des Zivil- oder Strafprozesses verfolgt werden "können", ist klargestellt, dass die Strafverfolgung nur auf Antrag des Verletzten stattfindet. Es handelt sich also um sogenannte Antragsdelikte, wie denn auch dem Kommentar David, N 4 (S. 264) und N 35 (S. 283) zu Art. 24 MSchG zu entnehmen ist. Der Kosten- und Entschädigungsentscheid hat sich daher nach der speziellen Regelung zu richten, wie sie die StPO in § 32 Abs. 4 für Antragsdelikte getroffen hat. Darnach erliegen bei Freispruch des Beschuldigten die Verfahrenskosten in der Regel auf dem Strafantragsteller.