- Ein Hindernis besteht übrigens auch hinsichtlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht, da der Rekursgegnerin ja Gelegenheit gegeben worden ist, zum Rekurs Stellung zu nehmen. b) Besteht nach den unter lit. a gemachten Ausführungen kein sich aus dem Rechtsmittelverfahren ergebendes Hindernis, die Strafklägerin und Rekursgegnerin an Stelle des rekurrierenden Beschuldigten mit den Kosten des Strafverfahrens zu belasten, so bleibt zu prüfen, ob eine solche Kostenüberwälzung nach der einschlägigen materiellen Ordnung der StPO geboten sei. Damit, dass Art.