§ 202 Abs. 2 StPO). Demnach besteht in einem Falle, wo - wie im vorliegenden - der Kosten- und Entschädigungsentscheid durch Rekurs des freigesprochenen Beschuldigten gänzlich angefochten ist, weder unter dem Gesichtspunkt des Verbotes der reformatio in peius noch unter demjenigen der Bindung an die Parteianträge (die nur aktuell würde, wenn der Rekurrent den Kosten- und Entschädigungsentscheid teilweise gegen sich gelten liesse) ein Hindernis, einen den Rekursgegner belastenden neuen Entscheid zu treffen. - Ein Hindernis besteht übrigens auch hinsichtlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht, da der Rekursgegnerin ja Gelegenheit gegeben worden ist, zum Rekurs Stellung zu nehmen.