Da die StPO kein Verbot der Abänderung eines Entscheides zu Ungunsten anderer am Strafverfahren in Parteistellung beteiligter Personen vorsieht, müssen diese sich einen für sie ungünstigen Ausgang des Rechtsmittelverfahrens gefallen lassen. Eine Schranke gibt es hier nur insofern zu berücksichtigen, als die Rechtsmittelinstanz in Anlehnung an die allgemeinen zivilprozessualen Regeln nicht über die Anträge der Parteien hinaus gehen darf (Haefliger, Erläuterungen zu § 198 Abs. 2 VE = § 202 Abs. 2 StPO).