Über diese ratio legis hinaus besteht kein Grund, einen durch Rechtsmittelerklärung angefochtenen Entscheid dem Reformationsverbot zu unterstellen. Es gilt vielmehr, den Entscheidungsspielraum der Rechtsmittelinstanz zur Vornahme angebrachter Korrekturen möglichst weit zu halten. Das bedeutet, dass das Reformationsverbot nicht über das gesetzlich gebotene hinaus ausgedehnt werden darf. Da die StPO kein Verbot der Abänderung eines Entscheides zu Ungunsten anderer am Strafverfahren in Parteistellung beteiligter Personen vorsieht, müssen diese sich einen für sie ungünstigen Ausgang des Rechtsmittelverfahrens gefallen lassen.