Das Verbot der reformatio in peius nach § 165 Satz 2 StPO gilt jedoch ausdrücklich nur bezüglich des Beschuldigten oder Verurteilten, der ein Rechtsmittel eingelegt hat. Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass die Person, die ein Strafverfahren über sich ergehen lassen muss, wie dies beim Beschuldigten oder Verurteilten zutrifft, nicht durch Risiken, ungünstiger wegzukommen, davon abgehalten wird, an die Rechtsmittelinstanz zu gelangen. Über diese ratio legis hinaus besteht kein Grund, einen durch Rechtsmittelerklärung angefochtenen Entscheid dem Reformationsverbot zu unterstellen.