Da es im vorliegenden Fall wegen der Anfechtung des Kosten- und Entschädigungsentscheides der Vorinstanz keine rechtskraftmässige Bindung gibt, welche verbieten würde, anders als die Vorinstanz zu entscheiden, frägt es sich, ob allenfalls dadurch eine Schranke gesetzt sei, dass nicht mehr zum Nachteil des Rekursgegners, der kein Rechtmittel eingelegt hat, entschieden werden darf. Das Verbot der reformatio in peius nach § 165 Satz 2 StPO gilt jedoch ausdrücklich nur bezüglich des Beschuldigten oder Verurteilten, der ein Rechtsmittel eingelegt hat.