Aus § 198 Abs. 2 StPO ergibt sich argumentum e contrario, dass Rechtskraft und Vollzug des Urteils gehemmt sind, soweit dieses durch Rekurs angefochten ist, was übrigens als Selbstverständlichkeit erscheint. Da es im vorliegenden Fall wegen der Anfechtung des Kosten- und Entschädigungsentscheides der Vorinstanz keine rechtskraftmässige Bindung gibt, welche verbieten würde, anders als die Vorinstanz zu entscheiden, frägt es sich, ob allenfalls dadurch eine Schranke gesetzt sei, dass nicht mehr zum Nachteil des Rekursgegners, der kein Rechtmittel eingelegt hat, entschieden werden darf.