3. Eine andere Frage ist, ob die Kosten - und die noch zu bestimmende Entschädigung an den Beschuldigten - endgültig dem Staate aufzuerlegen sind, oder ob der Strafkläger damit zu belasten sei. Diese Frage ist unter den folgenden zwei Gesichtspunkten zu prüfen: a) Aus § 198 Abs. 2 StPO ergibt sich argumentum e contrario, dass Rechtskraft und Vollzug des Urteils gehemmt sind, soweit dieses durch Rekurs angefochten ist, was übrigens als Selbstverständlichkeit erscheint.