Zwar gibt es Anhaltspunkte für ein XY vorwerfbares Fehlverhalten im Sinne der Fahrlässigkeit, bzw. der Vertragswidrigkeit (nicht sofortiges Entfernen der Markenbezeichnung auf allen 611 Uhren gemäss Vertrag" Da es aber bei hinlänglichem Studium der Rechtslage sowohl der Strafklägerin wie dem Untersuchungsrichter hätte klar werden müssen, dass schon objektiv kein Straftatbestand nach MSchG gegeben ist, ginge es zu weit, das für das Strafverfahren weiter nicht kausale Fehlverhalten des XY als Vorwand für die Kostenauferlegung zu nehmen, Der Kosten- und Entschädigungsrekurs des XY ist demnach begründet und gutzuheissen. 3.