MSchG nicht erfüllt wurde, kann nicht gesagt werden, er habe durch ein leichtfertiges Verhalten Anlass zum Strafverfahren gegeben. Zwar gibt es Anhaltspunkte für ein XY vorwerfbares Fehlverhalten im Sinne der Fahrlässigkeit, bzw. der Vertragswidrigkeit (nicht sofortiges Entfernen der Markenbezeichnung auf allen 611 Uhren gemäss Vertrag"