Nach dem Sachverhalt, der der Strafklage zugrunde lag, und nach der geschilderten Rechtslage war es für die Strafklägerin zum vornherein recht fragwürdig und entsprechend riskant, den Beschuldigten XY in einem Strafverfahren zur Rechenschaft zu ziehen, Da bereits objektiv - und dies war dem Anwalt der Strafklägerin schon zu Beginn des Strafprozesses erkennbar - durch den Beschuldigten XY der Tatbestand von Art. 24 lit. c MSchG nicht erfüllt wurde, kann nicht gesagt werden, er habe durch ein leichtfertiges Verhalten Anlass zum Strafverfahren gegeben.