Die Marke stellt ja unbestrittenermassen die Bezeichnung der effektiven Herkunft der Ware dar. Im Verhältnis zum kaufenden Publikum, um dessen Schutz es markenrechtlich geht, änderte daran der Vergleich vom 23. Mai 1975, in welchem die Entfernung der Marke "C ..." vereinbart worden ist, nichts. Nach dem Sachverhalt, der der Strafklage zugrunde lag, und nach der geschilderten Rechtslage war es für die Strafklägerin zum vornherein recht fragwürdig und entsprechend riskant, den Beschuldigten XY in einem Strafverfahren zur Rechenschaft zu ziehen, Da bereits objektiv -