MSchG erfasst erklärte, ist der Tatbestand der Inverkehrbringung einer Ware, die nur zum Teil aus dem Betrieb stammte, dessen Marke angebracht war, und zum Teil von dritter Seite abgeändert wurde. Auch hierin erblickte es eine strafrechtlich relevante Publikumstäuschung über die Herkunft der Ware, da diese im Verkehr als Einheit angesehen und als Ganzes verkauft wird. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die 611 Uhren keine Täuschung des Publikums über die Herkunft bewirken konnten, wenn sie unter der Marke "C ..." in den Verkehr gebracht wurden. Die Marke stellt ja unbestrittenermassen die Bezeichnung der effektiven Herkunft der Ware dar.