Unter diese Vorschrift fällt auch, wer Gegenstände, die von dritter Seite verändert wurden, ohne Entfernung der Originalmarke in Verkehr bringt." Es blieb aber, was der Rekursgegner in seinem Zitat nicht mehr anführt, dabei, dass eine Täuschungsgefahr für das Publikum über die Herkunft der Ware bestehen müsse. Was es neu als von Art. 24 lit. c MSchG erfasst erklärte, ist der Tatbestand der Inverkehrbringung einer Ware, die nur zum Teil aus dem Betrieb stammte, dessen Marke angebracht war, und zum Teil von dritter Seite abgeändert wurde.