Wohl hat das Bundesgericht in einem neuesten Entscheid in BGE 101 IV S. 40/41 hinsichtlich des im vorliegenden Fall aktuellen Straftatbestandes von Art. 24 lit. c MSchG, wie der Rekursgegner in der Stellungnahme richtig ausführte, eine extensive Interpretation der gesetzlichen Formulierung, wonach die Ware mit einer "rechtswidrigerweise angebrachten Marke" versehen sein muss, getroffen, wenn es ausführte: "Dabei ist nicht nötig, dass das ursprüngliche Anbringen der Marke rechtswidrig war. Unter diese Vorschrift fällt auch, wer Gegenstände, die von dritter Seite verändert wurden, ohne Entfernung der Originalmarke in Verkehr bringt."