Nach dem Kommentar zum Schweizerischen Markenschutzgesetz von David, Supplement 1974, zu Art. 24 N 30a, S. 79, gehört zum Tatbestandsmerkmal einer zivilrechtlich und strafrechtlich relevanten Markenschutzverletzung die Täuschung des Publikums über die Herkunft der Ware. Dies entspricht denn auch der ständigen bundesgerichtlichen Rechtssprechung (BGE 84 IV 124; 86 II 279). Wohl hat das Bundesgericht in einem neuesten Entscheid in BGE 101 IV S. 40/41 hinsichtlich des im vorliegenden Fall aktuellen Straftatbestandes von Art.