Diese bestehe im wesentlichen darin, dass er als Verantwortlicher an seine Untergebenen zwar die nötigen Weisungen erteilte, die Marke "C ..." sei vor dem jeweiligen Verkauf der Uhren zu entfernen, es aber unterliess zu kontrollieren, dass die Weisungen auch eingehalten wurden. In diesem fahrlässigen Verhalten erblickte die Vorinstanz denn auch den Grund, die Verfahrenskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen, eine Entschädigung zu verweigern und ihn mit einer reduzierten Parteientschädigung an die Strafklägerin zu belasten. 2. Nach dem Kommentar zum Schweizerischen Markenschutzgesetz von David, Supplement 1974, zu Art